Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vanilla-X GmbH
Stand: 1. Dezember 2013
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Die Preise sind aufgrund der am Tage des Angebots (Kostenvoranschlages) gültigen Gestehungskosten errechnet. Sollte bis zum Zeitpunkt der Auftragserledigung eine Änderung der Geräte-, Personal- oder Materialkosten oder anderer Kostenfaktoren eintreten, so behalten wir uns eine entsprechende Berechnung vor.
Alle Rechnungen der Firma sind sofern nicht anders vereinbart innerhalb von
14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, spätestens jedoch nach vollständig erfolgter Lieferung ohne Abzüge. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Auftragserteilung und Auftraggeberpflichten
Alle uns erteilten Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber schriftlich widersprochen wird, gilt sein Schweigen als Einverständnis.
Für die Durchführung des Auftrags hat uns der Auftraggeber alle von uns erbetenen Angaben – gegebenenfalls unter Beifügung von Zeichnungen, Berechnungen, Musteraufstellungen und dergleichen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder zu bestätigen.
Die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Teile, Materialien, Gerätschaften etc. sind uns vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen und auf seine Kosten und Gefahr an die von uns bestimmte Anschrift zu senden.
4. Angebote, Kostenvoranschläge
Unsere Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen wie Kostenvoranschläge sowie Angaben über Untersuchungskosten und -dauer, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben sind unverbindlich.
Alle Angebote sind freibleibend.
5. Lieferung
Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
6. Versand- und Gefahrenübergang
Der Versand sowie Aufwendungen für Transportversicherungen erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern uns der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor der Versendung besondere Weisungen erteilt, bleibt uns die Wahl der Versandart und des Versandweges überlassen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung bei uns oder Abholung der Lieferteile bzw. mit der zur Verfügungstellung der Auftragsgegenstände von uns auf den Auftraggeber über sofern nicht anders vereinbart.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Soft- und Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
8. Auftragsumfang und –zeit
Für den Umfang des Auftrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Schreibfehler verpflichten uns nicht. Die von uns angegebenen Auftragserledigungsfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Auch wenn in besonderen Fällen ausdrücklich bestimmte Fristen oder genaue Zeitpunkte angegeben worden sind, müssen wir uns einen gewissen Spielraum vorbehalten.
Wenn wir mit der Erledigung eines Auftrages länger als einen Monat in Verzug geraten sind, und uns der Auftraggeber seinen Rücktritt schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen angedroht hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftrag, soweit dieser von dem Verzug betroffen wird, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, insbesondere solche auf Schadensersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.
Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen, Aufruhr, Betriebsstörungen, Erkrankungen schließen einen Verzug auf unserer Seite ebenso aus, wie Abänderungswünsche des Auftraggebers bezüglich der Ausführung des Auftrages; sie berechtigen uns, die Ausführung entsprechend der Behinderungszeit hinauszuschieben oder vom Auftrag, soweit noch nicht ausgeführt, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche deswegen gegen uns zustehen.
Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
9. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Etwaige von uns auf Wunsch des Auftraggebers abgegebenen technischen Daten beruhen auf Versuchs-, Berechnungs- und Erfahrungswerten, die von uns sorgfältig erstellt sind, deren Übertragung aber nicht immer exakt gelten kann, da das Verhalten der zu prüfenden Stoffe etc. und die Betriebsbedingungen nur schwer gleichzuhalten sind. Deshalb sind technische Angaben, wie z. B. Leistung, Feinheit,
Dauerbetrieb und andere Zusagen unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung unter festgelegten Abnahmebedingungen für einen genau definierten und bestimmten Stoff von uns zugesagt sind. Wenn ausdrücklich zugesagte Leistungen trotzdem nicht erfüllt werden, so ist der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vergütung für die nicht erbrachte Auftragsleistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann, wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde oder der Mangel nur unter Realbedingungen reproduziert werden kann, der Kunde jedoch nicht willens oder in der Lage ist, die erforderlichen Voraussetzungen zur Reproduktion zu erfüllen. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird die Lieferung unmittelbar nach Erhalt untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler unverzüglich spätestens 8 Tage nach dem Empfang schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Auftragserledigung als bedingungsgemäß ausgeführt.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Firma behält sich vor, rechtmäßig erworbene Softwarekomponenten von Drittherstellern in eigenen Softwareprogrammen einzusetzen. Sollten sich Fehler oder Mängel in diesen Komponenten herausstellen, wird keine Haftung übernommen.
10. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
11. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
12. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
13. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf Länder, für die Beschränkungen gelten. Das sind derzeit: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten sind: alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.